Berechnung von wertvermehrenden Investitionen gem. BGE 118 II 415

Mit diesem Tool können Sie berechnen, wie sich wertvermehrende Investitionen auf den Mietzins auswirken. Die Ergebnisse müssen nach einem 'gerechten' Schlüssel auf die Mietparteien aufgeteilt werden.
Die Berechnung entspricht der Praxis des Bundesgerichts.
 

   Referenzentscheid öffnen (BGE 118 II 415 - PDF)


  Berechnungsvarianten (PDF)
Tabelle Überwälzung Wertvermehrung (PDF)

 Erläuterungen zum Gebrauch dieses Tools und zu «wertvermehrenden Investitionen»
Hilfe Positionen Einheit Eingabefelder

Liegenschaft/Mietobjekt
Gegenstand
Investition pro Gegenstand (evtl. gesamt) Fr. (z.B. 1750.75)
wertvermehrender Anteil % (z.B. 35, bei umfassender Erneuerung höchstens 70)
Förderbeiträge Fr. (z.B. 500)
Lebensdauer Jahre (z.B. 12)
Lebensdauer nachschlagen
aktueller Hypozins % (z.B. 3.25)
Unterhaltszuschlag % (Bundesgericht: 10)

Wertvermehrenden Investitionen in Liegenschaft/Mietobjekt:

Gegenstand Investition 100% wertverm. Anteil Förderbeiträge Abschreibung Verzinsung Zwischentotal Unterhalts- zuschlag Mehrzins
pro Jahr pro Monat


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 Hinweis zu allfälligen Förderbeiträgen

Gemäss Art. 14 Abs. 3Bis VMWG müssen Förderbeiträge für energetische Verbesserungen, welche der Vermieter gestützt auf kantonale und eidgenössische Erlasse erhält vom wertvermehrenden Anteil der Investitionskosten und nicht von der gesamten Investitionssumme abgezogen werden (vgl. BGer 4A_484/2011 E. 4 vom 2.11.2011).


Der Vermieter muss gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 VMWG auf dem Formular zwingend angeben, ob er Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen erhält. Dazu gehören nicht nur Beiträge für energetische Verbesserungen, sondern jegliche im Rahmen von Investitionen bezogene Beiträge (z.B. Beiträge der Denkmalpflege).