Förderbeiträge

Förderbeiträge für energetische Verbesserungen, welche der Vermieter gestützt auf kantonale und Eidgenössiche Erlasse erhält, sind vom wertvermehrenden Anteil der Investitionskosten und nicht von der gesamten Investitionssumme, welche regelmässig auch Unterhaltsarbeiten umfasst, abzuziehen (Art. 14 Abs. 3bis VWMG)

Die Vermieterschaft muss auf dem Formular für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen und anderen einseitigen Vertragsänderungen i.S.v. Art. 269d OR angeben, ob sie Förderbeiträge für wertvermehrende Verbesserungen erhält. Darunter fallen Beiträge für energetische Verbesserungen oder beispielsweise solche der Denkmalpflege.