Wertvermehrender Anteil

Die Bestimmung des wertvermehrenden Anteils ist eine höchst umstrittene Sache.
Relativ einfach ist die Sache wenn ein bisher nicht vorhandener Einrichtungsgegenstand neu eingebaut wird (z.B. ein Geschirrwaschautomat, der bisher nicht vorhanden war). In diesem Falle ist der Mehrwertanteil 100%.
Schwieriger wird es, wenn es sich um Ersatzinvestitionen handelt (also, wenn z.B. alte, einfachverglaste Fenster durch neue Isolierglasfenster ersetzt werden). Oft werden dabei die Mehrwertanteil-Sätze von "umfassenden Erneuerungen" (50-70% gem. Art. 14 Abs. 1 VMWG) in Anwendung gebracht. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn mehrere Teile des Gebäudes oder des Gebäudeinneren gleichzeitig und umfassend saniert werden.
Im Sinne einer Hilfe zur Bestimmung des Mehrwertanteils können Sie hier eine

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