Geben Sie den Ortschaften- oder Gemeindename oder die Postleitzahl der Ortschaft ein, für die Sie die zuständige Schlichtungsbehörde (Mietamt) suchen. Zuständig für mietrechtliche Streitigkeiten ist die Schlichtungsbehörde, die für den Ort der Mietsache zuständig ist.
Adressen für elektronische Eingaben bei Schlichtungsbehörden | ||||
Erläuterungen zu den Angaben bei den Schlichtungsbehörden | Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie uns allfällige Aenderungen zu den Angaben bei den Schlichtungsbehörden und Mietämtern melden: zum Formular für Änderungen | |||
Durch die Eingabe des Ortschaften- bzw. Gemeindenamens oder der Postleitzahl wird Ihnen die für die gesuchte Gemeinde zuständige Schlichtungsbehörde angezeigt. Kündigungstermine: Diese umfassen die prozentuale jährliche Teuerung für gestiegene allgemeine Unterhaltskosten und Gebühren. Das Mietrecht sieht keine solchen Pauschalen vor. Da das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde jedoch so einfach wie möglich sein sollte, haben sich die Pauschalen eingebürgert. | Die Mieterschaft muss die Anwendung solcher Pauschalen nicht akzeptieren und kann die konkrete Belegung der gestiegenen Kosten verlangen. Im Gerichtsverfahren müssen die Kosten jedoch konkret nachgewiesen werden. Die Unterhaltspauschalen sind sehr unterschiedlich. Bei älteren Bauten werden die tatsächlichen Unterhaltskosten eher höher sein als bei neueren; wo bereits sehr hohe Nebenkosten bezahlt werden müssen, sind oft in diesen Beträgen eigentliche Unterhaltsteile inbegriffen. Auch bei hohen Mietzinsen sollte die prozentuale Pauschale eher niedriger sein als bei billigen Wohnungen. Diese Pauschalen können begründet in Frage gestellt werden. Rechtsberatung: Die Schlichtungsbehörden sind zur Beratung von MieterInnen und VermieterInnen verpflichtet. Soweit uns die Beratungszeiten mitgeteilt wurden, sind diese bei den jeweiligen Schlichtungsbehörden vermerkt. | |||