Mit dem Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze auf den 01. Januar 2010 wird neu die elektronische Übermittlung von Eingaben an Behörden im Zivil- und Strafverfahren möglich sein. Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie die gestützt darauf erlassene 'Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren' sehen vor, dass Eingaben an Gerichte und andere Behörden entweder in Papierform oder elektronisch eingereicht werden können.