Die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivilprozessen

Mit dem Inkrafttreten der neuen eidgenössischen Prozessgesetze auf den 01. Januar 2010 wird neu die elektronische Übermittlung von Eingaben an Behörden im Zivil- und Strafverfahren möglich sein. Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung sowie die gestützt darauf erlassene 'Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren' sehen vor, dass Eingaben an Gerichte und andere Behörden entweder in Papierform oder elektronisch eingereicht werden können.

Adressen für elektr. Eingaben an Schlichtungsbehörden

Erläuterungen zur elektronischen Übermittlung (PDF)

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren

Erläuterung der einzelnen Bestimmung der Verordnung über die elektronische Übermittlung

Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV)

Informationsseite des Bundesamtes für Justiz über die elektronische Übermittlung

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