Art. 269b OR: Die Vereinbarung, dass der Mietzins einem Index folgt, ist nur gültig, wenn der Mietvertrag für mindestens 5 Jahre abgeschlossen und als Index der Landesindex der Konsumentenpreise vorgesehen wird. Art. 17 VMWG: 1 Haben die Parteien für die Miete einer Wohnung einen indexierten Mietzins vereinbart, darf die jeweilige Mietzinserhöhung die Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise nicht übersteigen. 2 Bei einer Senkung des Landesindexes ist der Mietzins entsprechend anzupassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Mietzins von Fr. 1'375.-- in einem zu 100% indexierten Mietvertrag, der mit dem Indexstand 'Oktober 2003' (auf der Indexbasis Mai 2000 = 100) abgeschlossen oder mit diesem Indexstand letzmals erhöht wurde, soll im April 2007 mit dem aktuellsten Indexstand (März 2007) angepasst werden. Um die Mietzinserhöhung zu berechnen, werden folgende Eingaben gemacht: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Resultatausgabe |