Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Art. 10 (VMWG)
s. auch: Art 269 OR
Offensichtlich übersetzter Kaufpreis
Als offensichtlich übersetzt im Sinne von Artikel 269 des Obligationenrechts gilt ein Kaufpreis, der den Ertragswert einer Liegenschaft, berechnet auf den orts- oder quartierüblichen Mietzinsen für gleichartige Objekte, erheblich übersteigt.

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