Rechtliche Grundlage Hypothekarzinsüberwälzung

Art. 269a OR
 
II. AusnahmenMietzinse sind in der Regel nicht missbräuchlich, wenn sie insbesondere:

  a. im Rahmen der orts- oder quartierüblichen Mietzinse liegen;
  b. durch Kostensteigerungen oder Mehrleistungen des Vermieters begründet sind;
  c. bei neueren Bauten im Rahmen der kostendeckenden Bruttorendite liegen;
  d. lediglich dem Ausgleich einer Mietzinsverbilligung dienen, die zuvor durch Umlagerung marktüblicher Finanzierungskosten gewährt wurde, und in einem dem Mieter im voraus bekanntgegebenen Zahlungsplan festgelegt sind;
  e. lediglich die Teuerung auf dem risikotragenden Kapital ausgleichen;
  f. das Ausmass nicht überschreiten, das Vermieter- und Mieterverbände oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen, in ihren Rahmenverträgen empfehlen.

Art. 13 VMWG
 
Hypothekarzinse
 
1 Eine Hypothekarzinserhöhung von einem Viertel Prozent berechtigt in der Regel zu einer Mietzinserhöhung von höchstens:

  a. 2 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von mehr als 6 Prozent;
  b. 2,5 Prozent bei Hypothekarzinssätzen zwischen 5 und 6 Prozent;
  c. 3 Prozent bei Hypothekarzinssätzen von weniger als 5 Prozent.
Bei Hypothekarzinssenkungen sind die Mietzinse entsprechend herabzusetzen oder die Einsparungen mit inzwischen eingetretenen Kostensteigerungen zu verrechnen.

2 Bei Zahlungsplänen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe d und Rahmenmietverträgen im Sinne von Artikel 269a Buchstabe f des Obligationenrechts gelten bei Hypothekarzinsänderungen statt dessen die für solche Fälle vereinbarten Regelungen.

3 Wird unter Verzicht auf Quartierüblichkeit und Teuerungsausgleich dauernd mit der reinen Kostenmiete gerechnet, so kann der Mietzins bei Hypothekarzinserhöhungen im Umfang der Mehrbelastung für das gesamte investierte Kapital erhöht werden.

4 Bei Mietzinsanpassungen infolge von Hypothekarzinsänderungen ist im übrigen zu berücksichtigen, ob und inwieweit frühere Hypothekarzinsänderungen zu Mietzinsanpassungen geführt haben.