Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG) |
Obligationenrecht (OR) und Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) gesuchter Artikel: |
Art. 4 (VMWG) |
s. auch: Art 257a OR |
Nebenkosten im allgemeinen |
1 Erhebt der Vermieter die Nebenkosten aufgrund einer Abrechnung, muss er diese jährlich mindestens einmal erstellen und dem Mieter vorlegen. |
2 Erhebt er sie pauschal, muss er auf die Durchschnittswerte dreier Jahre abstellen. |
3 Die für die Erstellung der Abrechnung entstehenden Verwaltungskosten dürfen nach Aufwand oder im Rahmen der üblichen Ansätze angerechnet werden. |
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