Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Dritter Abschnitt: Kündigungsschutz bei der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
Art. 271a (OR)
s. auch:
II. Kündigung durch den Vermieter
1 Die Kündigung durch den Vermieter ist insbesondere anfechtbar, wenn sie ausgesprochen wird:
      a. weil der Mieter nach Treu und Glauben Ansprüche aus dem Mietverhältnis geltend macht;
      b. weil der Vermieter eine einseitige Vertragsänderung zu Lasten des Mieters oder eine Mietzinsanpassung durchsetzen will;
      c. allein um den Mieter zum Erwerb der gemieteten Wohnung zu veranlassen;
      d. während eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, ausser wenn der Mieter das Verfahren missbräuchlich eingeleitet hat;
      e. vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss eines mit dem Mietverhältnis zusammenhängenden Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens, in dem der Vermieter:
      1. zu einem erheblichen Teil unterlegen ist;
      2. eine Forderung oder Klage zurückgezogen oder erheblich eingeschränkt hat;
      3. auf die Anrufung des Richters verzichtet hat;
      4. mit dem Mieter einen Vergleich geschlossen oder sich sonstwie geeinigt hat;
      f. wegen Änderungen in der familiären Situation des Mieters, aus denen dem Vermieter keine wesentlichen Nachteile entstehen.
    2 Absatz 1 Buchstabe e ist auch anwendbar, wenn der Mieter durch Schriftstücke nachweisen kann, dass er sich mit dem Vermieter ausserhalb eines Schlichtungs- oder Gerichtsverfahrens über eine Forderung aus dem Mietverhältnis geeinigt hat.
      3 Absatz 1 Buchstaben d und e sind nicht anwendbar bei Kündigungen:
          a. wegen dringenden Eigenbedarfs des Vermieters für sich, nahe Verwandte oder Verschwägerte;
          b. wegen Zahlungsrückstand des Mieters (Art. 257d);
          c. wegen schwerer Verletzung der Pflicht des Mieters zu Sorgfalt und Rücksichtnahme (Art. 257f Abs. 3 und 4);
          d. infolge Veräusserung der Sache (Art. 261);
          e. aus wichtigen Gründen (Art. 266g);
          f. wegen Konkurs des Mieters (Art. 266h).

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