Das Mietrecht (Art. 253-274g OR und Art. 1-27 VMWG)


Obligationenrecht (OR)
und
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG)

gesuchter Artikel:
 
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 256 (OR)
s. auch:
D. Pflichten des Vermieters I. Im allgemeinen
1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten.
    2 Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten sind in:
        a. vorformulierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen;
        b. Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume.

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